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Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der SAC GmbH (im weiteren SAC), Robert-Bosch-Str. 7, D - 64293 Darmstadt. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sie gelten höchstens dreißig (30) Tage.

1. Aufträge, Lieferung

1. Aufträge des Kunden gelten erst nach einer entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch SAC als angenommen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen.
2. SAC wird den Kunden unverzüglich informieren, falls die in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermine nicht eingehalten werden können. Falls SAC und der Kunde keine Einigung über einen neuen Liefertermin erzielen, wird der Kunde SAC eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren Ablauf der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann.
3. SAC liefert alle Waren gegen Berechnung von Liefergebühren aus. Die Lieferung der Waren kann durch Dritte erfolgen, die von SAC zu diesem Zweck beauftragt wurden.
4. Die Gefahr von Verlust und/oder Untergang der Produkte geht nach Auslieferung der Produkte an die angegebene Lieferanschrift auf den Kunden über.
5. Nach Anlieferung wird der Kunde die Produkte unverzüglich auf Vollständigkeit und vorhandene Transportschäden untersuchen. Erfolgt keine Mängelanzeige, so beginnt nach Ablauf von zwei Arbeitstagen ab Anlieferung die Gewährleistungsfrist.
6. SAC kann nach Rücksprache mit den Kunden sinnvolle Teillieferungen durchführen und diese getrennt in Rechnung stellen.
7. Rechnungen werden mit Lieferung erstellt.
8. Die Stornierung oder Änderung eines Auftrags bedarf der Zustimmung von SAC. Im Falle der Zustimmung wird SAC eine Bearbeitungsgebühr in Höhe fünf (5) Prozent des Auftragspreises des geänderten Auftragsteils, mindestens jedoch Euro fünfzig (50,-) in Rechnung stellen.
9. Die Kündigungsfristen periodisch laufender Verträge (also mit vierteljährlicher, halbjährlicher, jährlicher Laufzeit) können beiderseitig mit Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende einer kalendermäßigen Periode (Quartal, Halbjahr, Jahr) gekündigt werden. Mit dem Datum der Aufkündigung muss jedoch mindestens eine volle Periode der vereinbarten Periodenlaufzeit abgeschlossen sein.
10. An sämtlichen von SAC vor oder nach dem Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche derartigen Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

2. Verpackung

1. Auf Wunsch des Kunden nimmt SAC die Transportverpackung zurück.
2. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Verlangt der Besteller eine besondere Verpackungsart, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Preise

Preise und Lizenzgebühren gelten in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie ergeben sich aus dem gültigen Angebot. Liegt kein Angebot vor, ergibt sich der Preis aus der jeweils gültigen, offiziellen Preisliste zum Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung. SAC ist berechtigt, die Preisliste zu ändern oder durch eine neue zu ersetzen. SAC behält sich vor, die in der jeweils gültigen Preisliste spezifizierten Produkte und Leistungen zu verändern, deren Produktion nicht fortzusetzen oder durch neue Produkte und Leistungen zu ersetzen.

1. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.
2. Das Anliefern und Aufstellen von Geräten durch uns, sowie die Anleitung von Bedienungspersonal, erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten solcher Service-Leistungen berechnen wir gemäß unserer aktuellen
Service-Preisliste.

4. Zahlung

1. Die Zahlungsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag für die Teillieferung binnen 14 Tagen netto zu zahlen. SAC behält sich vor, bei wiederholtem Zahlungsverzug die Zahlungsfrist zu ändern.
2. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist ist SAC berechtigt, ab der ersten Zahlungserinnerung Mahngebühren und darüber hinaus ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von vier (4) Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3. Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits.
4. Der Kunde kann SAC gegenüber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Abtretungen erfolgen nur im gegenseitigen Einverständnis.
5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden Schecks nicht eingelöst, stellt der Kunde seine Zahlungen ein oder gerät in Vermögensverfall, werden alle offenen Rechnungen sofort fällig.
6. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als vierzehn (14) Tage in Rückstand, kann SAC für sämtliche noch nicht ausgeführten Bestellungen Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückbehalten.
7. Bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers.
8. Bei einer Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir, auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele, berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, sowie vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, und/oder die Lieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen, und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SAC.
2. Sicherheitsübereignung und Verpfändung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf SACs Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen und Abtretungen, ist SAC unverzüglich zu unterrichten.
3. Die Ausübung des Rechts aus dem Eigentumsvorbehalt und die Pfändung im Auftrag von SAC gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Softwarelizenz

1. Dem Kunden wird eine nicht ausschließliche Lizenz gewährt, die ihm das Recht einräumt, die an ihn ausgelieferte Software und die dazugehörige deutsch- oder englischsprachige Dokumentation zu benutzen. Dies gilt entsprechend der Anzahl von Benutzern, für die eine entsprechende Lizenzgebühr gezahlt worden ist. Das Recht zum Verleih der überlassenen Software ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Übertragung der Lizenz bedarf der Zustimmung von SAC.
2. Die Software ist urheberrechtlich geschützt, das Recht zur Vervielfältigung steht allein SAC und/oder ihren
Lizenzgebern zu. Außer einer Sicherungskopie für Archivzwecke darf der Kunde keine weiteren Kopien der
Software oder der dazugehörigen Dokumentation anfertigen. Der Kunde wird auf diese Archivkopie alle in der
Software vorhandenen Schutzvermerke mit übernehmen.
3. Soweit nicht ausdrücklich gestattet, darf der Kunde die Software weder verändern noch dekompilieren, deassemblieren, decodieren, extrahieren oder eine andere Form von "Reverse Engineering" zur Anwendung bringen. Für Schnittstelleninformationen wendet sich der Kunde direkt an SAC.
4. Der Kunde darf für den internen Gebrauch Ausdrucke der Online-Dokumentation entsprechend der Anzahl der Anwendungen, für die eine Lizenzgebühr gezahlt worden ist, anfertigen. Der Kunde kann das Nutzungsrecht jederzeit beenden, indem er die Software und die dazugehörige Dokumentation sowie alle Kopien zerstört und SAC davon eine schriftliche Mitteilung macht.
5. Das Nutzungsrecht erlischt durch fristlose Kündigung von SAC, wenn der Kunde die Bestimmungen dieses
Abschnitts ,,Softwarelizenz" und/oder die des Abschnitts ,,Geheimhaltung" verletzt.
6. Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich sämtliche Kopien der Software und der dazugehörigen Dokumentation zu zerstören oder an SAC zurückzugeben.
7. Beabsichtigt der Kunde Softwareprogramme zu entwickeln, in denen er Teile von SAC-Software verwendet
("weiterentwickelte Programme"), so gelten folgende Regelungen: Weiterentwickelte Programme müssen über die gleiche Anwenderschnittstelle verfügen, wie die lizenzierte Software. Entwickelte Programme dürfen weitergegeben und vertrieben werden, solange sie ausschließlich auf Hardware eingesetzt werden, für die eine entsprechende Lizenz vorhanden ist. Fonts in der lizenzierten Software müssen mit dem jeweiligen Toolkit oder Server verknüpft bleiben
8. Die SAC-Software stellt vertrauliche Informationen von SAC und/oder ihren Lizenzgebern dar. Der Kunde verpflichtet sich, geeignete Maßnahme zu treffen, um die Software gegen unerlaubte Preisgabe oder Benutzung sowie unerlaubtes Kopieren zu schützen.
9. Der Kunde verpflichtet sich, SAC von jeglichen Ansprüchen oder Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Anwaltskosten, freizustellen, die auf den Vertrieb oder die Benutzung von weiterentwickelten Programmen zurückzuführen sind.
10. Der Besteller bringt auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software einen Copyright Vermerk des Urhebers an, wie er auch auf der Originalversion der lizenzierten Software vorhanden ist.
11. Der Besteller ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenz-Registrierscheine innerhalb von dreißig (30) Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung legt uns der Kunde diese Aufzeichnungen vor.
12. Die Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.
13. Quellcodes, die vom Urheber zur Lizenzierung freigegeben sind, können nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Quellcodesoftware-Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.

7. Inbetriebnahme

SAC unterstützt den Kunden telefonisch bei der Installation von Systemen sowie Systemhochrüstungen. Vor-Ort-Installation von Systemen und Systemhochrüstungen sowie von optionaler Software kann bei Bedarf einzeln in Auftrag gegeben werden.

8. Gewährleistung

1. SAC gewährleistet für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung an den Kunden bzw. ab Beendigung der Installation durch SAC, die unmittelbar nach Lieferung erfolgen soll, dass die SAC-Hardware frei von Herstellungs- und Konstruktionsfehlern ist und dass die SAC-Software auf den vorgesehenen und entsprechend lizenzierten Plattformen in den wesentlichen Funktionen der dazugehörigen deutschen oder englischen SAC-Dokumentationen entspricht.
2. Solange SAC Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware beseitigt, kann der Kunde weder Herabsetzung der Vergütung noch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nur, sofern nicht ein Fehlschaden der Nachbesserung vorliegt. Sollten Reparatur- und Nachbesserungsversuche fehlschlagen, erstattet SAC den Kaufpreis.
3. Während der Gewährleistungszeit erhält der Kunde auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation auf Datenträger. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserungen der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen führt der Kunde selbst durch.
4. Der Kunde informiert SAC, wenn an dem Liefergegenstand während der Gewährleistungszeit Mängel auftreten. Die Bearbeitung von Softwarefehlern erfolgt in der Regel telefonisch. Fordert der Kunde bei Softwareproblemen Vor-Ort-Unterstützung, so bedarf es eines Auftrags, den SAC gesondert abrechnet.
5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf den Einsatz von Verbrauchsmaterialien zurückzuführen sind, die nicht die empfohlenen Spezifikationen aufweisen oder die Folgen unsachgemäßer Behandlung sind.
6. SAC ist berechtigt, die Mängelbeseitigung durch Dritte durchführen zu lassen.

9. Gewährleistung für Softwareprodukte

1. Wir gewährleisten, dass lizenzierte Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software Produktbeschreibung' (Software Produkt Description) für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der ,,Software Produktbeschreibung" stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.
2. Sollten bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der ,,Software Produktbeschreibung" nicht erfüllt sein, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der Lieferung einer neuen Version oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.
3. Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 5 erstellte Softwarekopien. Dasselbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software Produktbeschreibung aufweist.
4. Die Gewährleistungsfrist für Software beträgt in der Regel sechs (6) Monate ab erfolgter Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Lieferung.
5. Im Übrigen gelten die unter Punkt 8 aufgeführten Bestimmungen.

10. Abwicklung der Gewährleistung

1. SAC unterstützt den vom Kunden zu Beginn der Gewährleistungszeit zu benennenden Systemadministrator oder dessen Vertreter, deren Namen der Kunde SAC mitteilt. Der Systemadministrator diagnostiziert in Zusammenarbeit mit SAC technische Probleme und führt die erforderlichen Aktivitäten vor Ort durch.
2. Hard- und Softwaremängel sind vom Systemadministrator telefonisch oder schriftlich, unter genauer Beschreibung von Serien- und Lizenznummern, Typenbezeichnungen sowie der Fehlfunktion oder der Art der Störung an SAC zu melden. Die Annahme und Bearbeitung von Störungen erfolgt während der Geschäftszeiten werktags von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
3. Die Fehlerverifizierung für Software erfolgt ausschließlich auf Systemen für die die Software lizenziert ist. Nur Fehler, die von SAC mit den zur Verfügung stehenden Plattformen und Umfeld reproduzierbar sind, können weiterverarbeitet werden. Bei Softwaremängeln, die nicht leicht zu reproduzieren sind, wird SAC ein maschinenlesbares Beispiel (bis 80 Zeilen) zur Verfügung gestellt, das die Fehlerfunktion produziert.
4. Beanstandete Produkte sind auf Anforderung von SAC zum Zweck der Untersuchung frei für SAC an eine von SAC benannte Stelle in der Bundesrepublik Deutschland zu senden.
5. Von SAC bereitgestellte für den Kunden zumutbare Testverfahren wird der Kunde durchführen. Die Ergebnisse werden SAC mitgeteilt.
6. SAC ist berechtigt, Serviceleistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

11. Mitwirkungspflichten des Kunden im Rahmen der Gewährleistung

1. Der Kunde wird aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften sicherstellen, dass ein zuständiger Mitarbeiter während der Service- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist.
2. Der Kunde wird SAC vorher anzeigen, wenn die Arbeiten in Bereichen durchzuführen sind, in denen mit Röntgen-, radioaktiver oder sonst ionisierender Strahlung zu rechnen ist, alle Strahlenschutzverpflichtungen wahrnehmen, die sich aus der StrSchVO der Röntgen VO für Servicearbeiten in den vorgenannten Bereichen ergeben.
3. Der Kunde wird sicherstellen, dass Nicht-SAC-Hardware (Fremdhardware) den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen entspricht.
4. Der Kunde wird regelmäßig geeignete Sicherungskopien von allen Programmen und Daten erstellen.

12. Haftung

1. Für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung - haftet SAC nur, wenn der Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht durch SAC beruht oder durch SAC oder seine Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
2. SAC haftet in keinem Fall für atypische oder kaum vorhersehbare Schäden. SAC haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung der Mitarbeiter und Anwender hätte verhindern können.
3. Die Haftung für die Wiederherstellung vernichteter oder verlorener Kundendaten ist auf die Kosten der Vervielfältigung solcher Daten von kundenseitig erstellten Sicherungskopien beschränkt.
4. SAC haftet für mittelbare und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz.
5. Die Haftung von SAC ist der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu rechnen war.
6. Für vom Kunden bereitgestellte Sachen, gleich an welchem Ort, haftet der Kunde für jegliche Schäden mit Ausnahme der durch Vorsatz von SAC Mitarbeitern herbeigeführten. Ebenso trägt der Kunde das Transportrisiko der zur Verfügung gestellten Sache auch und insbesondere wenn der Transport durch SAC ausgeführt wird.
7. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.
8. Sind nach den vorstehenden Absätzen Schadensersatzansprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen, so gilt dies auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von uns Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird davon nicht berührt.
9. Soweit die Haftung von SAC nach Vorstehendem nicht ausgeschlossen ist, ist sie auf einen Höchstbetrag von Euro Einhunderttausend (100.000,-) und bei Sach- und Vermögensschäden auf einen Höchstbetrag von Euro fünfzigtausend (50.000,-) je Haftungsfall beschränkt

13. Patente und Ausfuhrbestimmungen

1. Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber, oder der Besteller selbst, die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen wir nicht.
2. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der
Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von
Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige
Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.
3. Werden von uns gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert, so hat der Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen Vorschriften.

14. Höhere Gewalt

1. Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind z.B. Krieg und ähnliche Zustände, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Für die Dauer dieser Störungen und deren Auswirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit und nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse berechtigt, nach unserer Wahl die vereinbarte Menge zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hält die Störung länger als 8 Wochen an, berechtigt dies auch den Besteller zum Rücktritt, soweit noch nicht geliefert worden ist.
2. Diese Bestimmung entbindet den Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung, seinen vertragsmäßigen Zahlungen nachzukommen, wenn SAC ordnungsgemäß geliefert hat.

15. Geheimhaltung und Datenschutz

1. Informationen, die dem Kunden aufgrund der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden und solche Informationen, die nach den Umständen als geheim zu halten eingestuft werden können, sind vertraulich zu behandeln. Sie werden als solche ausgewiesen ("vertrauliche Informationen"). Vertrauliche Informationen
dürfen nicht an Dritte weitergegeben und nur für ausdrücklich vorgesehene Zwecke verwendet werden.
2. Auf Anforderung sind alle vertraulichen Informationen unverzüglich an SAC auszuhändigen, alle etwaigen Kopien zu vernichten und eine Erklärung hierüber abzugeben.
3. Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke, auch innerhalb des Unternehmens einschließlich unserer Tochtergesellschaften, verwenden.
4. Die Parteien verpflichten sich, die Regelungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.

16. Schlussbestimmungen

1. Der Besteller kann uns gegenüber bestehende Ansprüche nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
2. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
3. Erfüllungsort ist Darmstadt.
4. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Darmstadt und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. SAC ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

SAC GmbH, Stand 2004